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Arbeitnehmerpauschbetrag

Garantiert 26.6.2012, Dirk J. Lamprecht, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Einkünfte i.S.d. § 19 EStG sind gegeben, wenn eine natürliche Person in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis steht und seinem Arbeitgeber gegenüber seine Arbeitskraft schuldet. Der Arbeitnehmer muss unter der Leitung des Arbeitgebers stehen und in dessen Betrieb eingeordnet sein. Für ein bestehendes Dienstverhältnis ist es typisch, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber hinsichtlich der Art, dem Ort, dem Umfang und der Zeit der Tätigkeit weisungsgebunden ist und dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, § 1 Abs. 2 Satz 1 LStDV.

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören alle Bezüge, die aus einem bestehenden oder einem früheren Dienstverhältnis als Arbeitnehmer zufließen, § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV. Die Einnahmen brauchen nicht nur in Geldleistungen, sie können vielmehr auch in Sachbezügen bestehen (Pkw zur privaten Nutzung, Dienstwohnung, private Telefonnutzung, unentgeltlicher Warenbezug etc.).

Eine Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit ist der Bruttoarbeitslohn, also einschließlich der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Keine Einnahme sind die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Werbungskosten

Die Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit werden zur Ermittlung der Einkünfte um die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten gemindert. Werbungskosten sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 EStG. Betragen die Werbungskosten im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, richtet sich die steuerliche Berücksichtigung nach § 9 EStG.

Werbungskosten sind beispielsweise:

  • Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten in dem von ihm ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den geänderten Verhältnissen (technischer Fortschritt) anzupassen, sog. Fortbildungskosten.

    Fortbildungskosten sind z.B. die Aufwendungen eines Handwerksgesellen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung, die eines Angestellten bei einem Steuerberatungsunternehmen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, berufsbezogene Weiterbildungskurse etc.

  • Aufwendungen für Arbeitsmittel und typische Berufskleidung.









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