1 Anwendungsbereich
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB ist von allen Kapitalgesellschaften vorzunehmen, die nach § 290 HGB sowie von allen Unternehmen anderer Rechtsformen, die nach § 11 PublG verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
Der Anwendungsbereich der Aufwands- und Ertragskonsolidierung erstreckt sich sowohl auf vollkonsolidierte als auch auf quotal konsolidierte Unternehmen. Lediglich der Umfang der Eliminierung der Aufwendungen und Erträge variiert entsprechend.
Im Rahmen der Vollkonsolidierung sind Aufwendungen und Erträge in voller Höhe zu eliminieren, d.h. unabhängig davon, ob das Tochterunternehmen zu 100 Prozent im Besitz des Mutterunternehmens steht oder ob Minderheitenanteile vorhanden sind.
Auch die Quotenkonsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen wird durch § 310 Abs. 2 i.V.m. § 305 Abs. 1 HGB erfasst. Die Eliminierung der Aufwendungen und Erträge zwischen vollkonsolidierten Unternehmen und (quotal konsolidierten) Gemeinschaftsunternehmen erfolgt jedoch ausschließlich in Höhe des Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen. Das hat zur Folge, dass die Aufwendungen und Erträge, die anteilsmäßig auf konzernfremde Dritte entfallen, in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung eingehen.
Eine vollständige Elimination kommt bei der Quotenkonsolidierung nur für den Fall zum Tragen, dass das Gemeinschaftsunternehmen eine Gewinnausschüttung vornimmt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der zugrundeliegende Gewinn bereits im Vorjahr vereinnahmt wurde (vgl. weiter unten: Konsolidierung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen).
Resultieren die Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen zwischen vollkonsolidierten und assoziierten Unternehmen, besteht keine Verpflichtung zur diesbezüglichen Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Eine freiwillige Eliminierung ist jedoch zulässig.
2 Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für die Aufwands- und Ertragseliminierung ist § 305 HGB.
Der Wesentlichkeitsgrundsatz findet durch § 305 Abs. 2 HGB Beachtung, wonach eine Aufwands- und Ertragseliminierung entbehrlich ist, sofern deren Anwendung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die Wesentlichkeit bezieht sich auch an dieser Stelle nicht auf den Effekt des einzelnen betrachteten Geschäftsvorfalls, sondern auf die Summe der ggf. nicht berücksichtigten Aufwendungen und Erträge im Verhältnis zu den zu eliminierenden Erträgen und Aufwendungen bzw. deren Auswirkung auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung.