1 Anwendungsbereich
Beim Festwertansatz handelt es sich um ein handelsrechtliches Wahlrecht, das aber auch steuerrechtlich für zulässig erachtet wird. Ein Ansatz für die Steuerbilanz ist aber nur zulässig, wenn auch in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird, da eigene steuerliche Regelungen für den Festwertansatz fehlen. Hier greift der Grundsatz der Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG. Ein Festwertansatz kommt gem. R 5.4 Abs. 3 EStR und H 5.4 EStH für das bewegliche Anlagevermögen als auch für das Vorratsvermögen gem. H 6.8 in Betracht.
Typische Anwendungsfälle entsprechen analog den handelsrechtlichen Anwendungsfällen.
Ein Festwertansatz ist in der Regel ausgeschlossen für immaterielle Vermögensgegenstände, unbewegliche Wirtschaftsgüter und Finanzanlagen. Weiterhin ist der Festwertansatz für geringwertige Wirtschaftgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG und für den Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG unzulässig. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die über zwölf Monate genutzt werden.
2 Ansatz dem Grunde nach
Aufgrund der Voraussetzung, dass der Festwertansatz steuerrechtlich nur angewendet werden kann, sofern dieser auch handelsrechtlich zulässig ist, sind die Voraussetzungen identisch.
Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Vermögensgegenstände werden regelmäßig ersetzt,
der Gesamtwert muss für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sein,
der Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen,