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Liebhaberei (Kommentar von Udo Cremer)

Garantiert 12.6.2012, Udo Cremer, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Die Antragstellerin ist eine seit 1985 bestehende KG, die einen EDV-Großhandel betreibt. Seit dem Jahr 1996 wurde der Betrieb der KG aufgrund einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens ertragsteuerlich als sog. Liebhaberei behandelt. In der Zeit von 1985 bis 2007 erwirtschaftete die Antragstellerin einen Totalverlust von 203.030 Euro. Die Jahresergebnisse 1998 bis 2007 schwankten zwischen einem Gewinn von 2.863 Euro und einem Verlust von 4.139 Euro. Angestellte beschäftigte die Antragstellerin seit 1993 nicht mehr; die Geschäfte wurden allein von dem alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter geführt. Beginnend mit dem Jahr 2008 stiegen Umsatz und Gewinn der Antragstellerin sprunghaft an, nachdem ein Handel mit X-Produkten aufgenommen worden war. Die Gewinne in den Streitjahren 2008 bis 2010 betrugen 174.406 Euro (2008), 615.078 Euro (2009) und 680.302 Euro (2010). Mit Beginn des Jahres 2008 war außerdem die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters als Kommanditistin an die Stelle ihrer Tochter getreten.

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Gewinne der Streitjahre seien nicht mehr im Rahmen einer Liebhaberei erzielt worden. Der Betrieb sei dadurch umstrukturiert worden, dass mit einem neuen Produkt gehandelt worden sei und der persönlich haftende Gesellschafter mehr Zeit in die Geschäfte der Antragstellerin investiert habe. Ab 2008 sei von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Gegen die entsprechend erlassenen Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009 sowie einen Bescheid über die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen 2010 hat die Antragstellerin Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die zugleich gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das FA ab und wies auch einen dagegen gerichteten Einspruch zurück. Die danach beim FG gestellten Anträge auf AdV hatten ebenfalls keinen Erfolg.

Das FG kam aufgrund summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in den Streitjahren wieder einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten habe. Es führte aus, ein Wechsel von der Liebhaberei zur Erzielung gewerblicher Einkünfte sei bei Änderung der Verhältnisse möglich. Die Gewinnerzielungsabsicht müsse dann anhand der geänderten Verhältnisse beurteilt werden. Gründe für einen solchen Wechsel könnten strukturverändernde Maßnahmen des Steuerpflichtigen sein. Es könne aber auch ohne Zutun des Steuerpflichtigen zu einem Umschlag in eine steuerrelevante Tätigkeit kommen, wenn die fortgesetzte Tätigkeit nachhaltig zu Gewinnen zu führen beginne. Im Fall der Antragstellerin seien die Betriebsergebnisse durch den Vertrieb eines neuen Produkts nachhaltig positiv geworden. Die Beträge hätten sogar ausgereicht, um über die Totalperiode der wirtschaftlichen Betätigung ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Das seien hinreichende Anzeichen für eine zumindest ab 2008 bestehende Gewinnerzielungsabsicht.





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